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AGB

Allgemeine Verkaufsbedingungen der KroppStahl GmbH (Stand Februar 2023)

 

I. Geltungsbereich / Allgemeines

  1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Bei Streckengeschäften gelten ergänzend die Bedingungen der Preisliste des beauftragten Lieferwerks. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
  2. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Käufer, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

 

II. Angebot und Vertragsabschluss

  1. Unsere Angebote sind freibleibend. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Mündliche Vereinbarungen, Zusicherungen und Garantien unserer Angestellten vor oder bei Vertragsschluss werden erst durch unsere Bestätigung in Textform verbindlich. Wir sind ferner berechtigt, einen Auftrag durch Ausführung der Bestellung ohne vorherige Bestätigung anzunehmen.
  2. Sofern eine Bestellung des Käufers als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir dieses innerhalb von zwei Wochen annehmen.
  3. Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind im Zweifel die Incoterms in ihrer jeweils gültigen Fassung. Güten und Maße bestimmen sich nach den DIN-, EN-, ISO-Normen und Werkstoffblättern, mangels solcher nach Handelsbrauch. Bezugnahmen auf Normen, Werkstoffblätter oder Werks-Prüfbescheinigungen sowie Angaben zu Güten, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit der Ware enthalten keine Zusicherungen und Garantien, ebenso wenig Konformitätserklärungen, Herstellererklärungen und entsprechende Kennzeichen wie CE und GS.

 

III. Überlassene Unterlagen

An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Käufer überlassenen Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Käufer unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Käufers nicht innerhalb von zwei Wochen annehmen, sind uns diese Unterlagen unverzüglich zurückzusenden.

 

IV. Preise und Zahlung

  1. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk oder ab Lager ausschließlich Verpackung, Frachten, Einfuhrabgaben und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.
  2. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf unser Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher Vereinbarung zulässig.
  3. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 7 Tagen nach Lieferung zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Zusätzlich sind wir zur Berechnung einer Verzugspauschale in Höhe von 40,00 € berechtigt. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
  4. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten. Dies gilt insbesondere, wenn sich Abgaben und andere Fremdkosten, die im vereinbarten Preis enthalten sind, ändern oder neu entstehen im entsprechenden Umfang sowie bei Streckengeschäften, wenn und soweit sich zwischen Vertragsschluss und Lieferung nach Ablauf von 3 Monaten seit Vertragsschluss die Preise oder Preisbestandteile des mit der Lieferung beauftragten Werkes ändern.
  5. Auch bei Vereinbarung einer Festpreisabrede können wir eine Anpassung des Vertrages, sowohl in preislicher Hinsicht als auch in Bezug auf Mengen, verlangen, wenn sich Einkaufspreise nach Vertragsschluss um mehr als 20 % erhöhen. Ist dem Käufer dies nicht zumutbar, so kann dieser im Hinblick auf die zu liefernde Restmenge vom Vertrag zurücktreten.
  6. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird oder gerät der Käufer mit einem erheblichen Betrag in Zahlungsverzug oder treten andere Umstände ein, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers nach Vertragsschluss schließen lassen, stehen uns die Rechte aus § 321 BGB zu. Wir sind dann auch berechtigt, alle noch nicht fälligen Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer fällig zu stellen.

 

V. Zurückbehaltungsrecht / Aufrechnung

Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Käufer nur insoweit zu, wie seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, sie auf demselben Vertragsverhältnis mit uns beruhen und/oder sie den Käufer nach § 320 BGB zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden.

 

VI. Lieferung, Lieferzeit

  1. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung und bei Importgeschäften zusätzlich unter dem Vorbehalt des Erhalts von Überwachungsdokumenten und Einfuhrgenehmigungen, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Belieferung ist durch uns verschuldet. Insbesondere sind wir berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten, soweit wir ein ordnungsgemäßes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, jedoch aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, z.B. bei Insolvenz oder mangelnder Lieferbereitschaft unseres Vorlieferanten, von unserem Vorlieferanten nicht beliefert werden.
  2. Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung und gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers, wie z.B. Beibringung aller behördlichen Bescheinigungen, Gestellung von Akkreditiven und Garantien oder Leistung von Anzahlungen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
  3. Für die Einhaltung von Lieferfristen und -terminen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager maßgebend. Sie gelten bereits mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.
  4. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferungen um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dies gilt auch dann, wenn solche Ereignisse während eines vorliegenden Verzuges eintreten. Der höheren Gewalt stehen gleich währungs-, handelspolitische und sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, von uns nicht verschuldete Betriebsstörungen (z.B. Feuer, Maschinen- und Walzenbruch, Rohstoff- und Energiemangel), Behinderung der Verkehrswege, Verzögerung bei der Einfuhr-/Zollabfertigung, sowie alle sonstigen Umstände, die, ohne von uns verschuldet zu sein, die Lieferungen und Leistungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Dabei ist es unerheblich, ob die Umstände bei uns, dem Lieferwerk oder einem anderen Vorlieferanten eintreten. Wird infolge der vorgenannten Ereignisse die Durchführung für eine der Vertragsparteien unzumutbar, so kann sie vom Vertrag zurücktreten.
  5. Teillieferungen sowie Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 %, insb. bei ca.-Mengenangaben, sind zulässig. Mengenverschiebungen zwischen Betonstabstahl und Betonstahlmatten sind nur zulässig, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
  6. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
  7. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Käufers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

 

VII. Versand, Gefahrübergang, Verpackung, Abrufaufträge, fortlaufende Lieferungen

  1. Wird die Ware auf Wunsch des Käufers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Käufer, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware einschließlich einer Beschlagnahme, auch bei fob-, cif-, franko-, frei-Haus- und frei-Bestimmungsort-Geschäften auf den Käufer über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt. Mangels gegenteiliger Weisung bestimmen wir den Spediteur oder Frachtführer. Kosten des Versandes einschließlich der Entladung gehen zu Lasten des Käufers. Die Ware wird nur auf ausdrückliche Weisung des Käufers versichert.
  2. Wird der Versand durch den Käufer verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstehenden Kosten, mindestens jedoch 0,7 % des Rechnungsbetrages pro Monat berechnet, es sei denn, der Käufer weist uns einen niedrigeren Schaden nach. Weitergehende Ansprüche aus Annahmeverzug bleiben unberührt.
  3. Transportschäden hat der Käufer dem Frachtführer oder der sonst mit der Beförderung beauftragten Person unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Schadensvermerk ist auf dem Frachtbrief, dem Speditionsauftrag oder dem Lieferschein anzubringen und von dem anliefernden Fahrer abzeichnen zu lassen; alternativ ist ein Schadensprotokoll aufzunehmen.
  4. Wird die Ware nicht vertragsgemäß abgerufen, sind wir berechtigt, sie nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist als geliefert zu berechnen. Verzögert sich der Versand der Ware aus Gründen, die beim Käufer liegen, erfolgt der Gefahrübergang mit Anzeige der Versandbereitschaft an den Käufer.
  5. Die Ware wird unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert. Für Verpackung, Schutz- und/oder Transporthilfsmittel sorgen wir nach unserer Erfahrung und nur auf Verlangen sowie auf Kosten des Käufers.
  6. Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe und Sorteneinteilung für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben; andernfalls sind wir berechtigt, die Bestimmungen nach billigem Ermessen selbst vorzunehmen. Der Käufer ist nicht berechtigt, eine Menge von mehr als 20 % der Gesamtmenge pro Monat abzurufen.
  7. Lieferungen erfolgen stets nur nach Baufortschritt. Abrufe des Käufers haben unter Vorlage von Bewehrungsplänen und/oder Stahllisten zu erfolgen. Anderenfalls sind wir berechtigt, die Lieferung zu verweigern.
  8. Überschreiten die einzelnen Abrufe insgesamt die Vertragsmenge oder erfolgen Abrufe noch nach Ablauf der Festpreisbindung, so sind wir zur Lieferung berechtigt, aber nicht verpflichtet. Wir können die Lieferung sodann zu den vertraglich vereinbarten Preisen oder zu den bei dem Abruf bzw. der Lieferung gültigen Preisen berechnen.

 

VIII. Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn sich der Käufer vertragswidrig verhält.
  2. Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.
  3. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
  4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Käufers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Käufer tritt der Käufer auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
  5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

 

IX. Abnahmen und Gewichte

  1. Wenn eine Abnahme vereinbart ist, kann sie nur in dem Lieferwerk bzw. unserem Lager sofort nach Meldung der Abnahmebereitschaft erfolgen. Art und Umfang von Abnahmeprüfungen bestimmen sich nach EN 10204 und den Werkstoffnormen. Die Abnahmekosten richten sich nach der Preisliste des Lieferwerks. Sonstige Prüfkosten werden nach Aufwand berechnet.
  2. Für die Gewichte ist die von uns oder unserem Vorlieferanten vorgenommene Verwiegung maßgebend. Der Gewichtsnachweis erfolgt durch Vorlage des Wiegezettels. Soweit rechtlich zulässig, können Gewichte ohne Wägung nach den einschlägigen Normen ermittelt werden. Unberührt bleiben die im Stahlhandel der Bundesrepublik Deutschland üblichen Zu- und Abschläge (Handelsgewichte). In der Versandanzeige angegebene Stückzahlen, Bundzahlen o.a. sind bei nach Gewicht berechneten Waren unverbindlich. Unterschiede gegenüber den rechnerischen Einzelgewichten werden verhältnismäßig auf diese verteilt.

 

X. Haftung für Mängel, Gewährleistung, Mängelanzeige

  1. Die inneren und äußeren Eigenschaften der Ware, insbesondere deren Güte, Sorte und Maße bestimmen sich vorrangig nach der vereinbarten Beschaffenheit, mangels Vereinbarung nach den bei Vertragsschluss geltenden DIN und EN-Normen, mangels solcher nach Übung und Handelsbrauch. Bezugnahmen auf Normen und ähnliche Regelwerke, auf Prüfbescheinigungen gemäß EN 10204 und ähnliche Zeugnisse sowie Angaben zu Güten, Sorten, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit der Waren, Angaben in Zeichnungen und Abbildungen sowie Aussagen in Werbemitteln sind keine Zusicherungen oder Garantien, ebenso wenig Konformitätserklärungen und entsprechende Kennzeichen wie CE und GS. Eignungs- und Verwendungsrisiken obliegen dem Käufer.
  2. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist die Ware frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Vertraglich vorausgesetzt ist eine Verwendung dabei lediglich, wenn wir spätestens bei Kaufvertragsabschluss durch den Käufer in Textform von dieser Verwendung in Kenntnis gesetzt wurden und dieser Verwendung ausdrücklich in Textform zugestimmt haben.
  3. Soweit die Ware die vereinbarte Beschaffenheit gem. Ziffer X.1 aufweist oder sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung gem. Ziffer X.2 eignet, kann sich der Käufer nicht darauf berufen, dass sich die Ware nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet oder nicht eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen dieser Art üblich ist und die der Käufer erwartet hat. Insoweit ist unsere Haftung nach Maßgabe von Ziffer XI. dieser Bedingungen ausgeschlossen.
  4. Eine Haftung für die Verwendbarkeit der Ware zu dem vom Käufer vorgesehenen Zweck wird nicht übernommen, es sei denn, dass die vom Käufer gewünschte Verwendbarkeit ausdrücklich bestätigter Vertragszweck war. Insbesondere wird keine Haftung dafür übernommen, dass Verfügungen über die Ware und ihre Verwendung nicht durch staatliche Vorschriften (z.B. Embargobestimmungen oder Ausfuhrgenehmigungspflichten) in irgendeiner Weise behindert sind oder werden.
  5. Für die Untersuchung der Ware und Anzeige von Mängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften mit der Maßgabe, dass sich die Pflicht zur Untersuchung der Ware nach Ablieferung auch auf etwaige Prüfbescheinigungen nach oder entsprechend DIN EN 10204 erstreckt und uns Mängel der Ware und Prüfbescheinigungen spätestens 7 Tage nach Ablieferung in Textform anzuzeigen sind. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung nicht unverzüglich nach Ablieferung entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung in Textform anzuzeigen.
  6. Im Falle eines beabsichtigten Einbaus oder Anbringung der Ware hat der Käufer die Obliegenheit, die für die Verwendung maßgeblichen Eigenschaften der Ware vor dem Einbau zumindest stichprobenartig zu überprüfen und uns Mängel der Ware unverzüglich anzuzeigen. Soweit der Käufer es vor dem Einbau bzw. dem Anbringen unterlässt, die für die Verwendung maßgeblichen Eigenschaften der Ware zumindest stichprobenartig zu untersuchen, stellt dies im Verhältnis zu uns eine besonders schwere Missachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (grobe Fahrlässigkeit) dar. In diesem Fall kommen Mängelrechte in Bezug auf diese Eigenschaften nur in Betracht, wenn der betreffende Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen wurde.
  7. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge können wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen (Nachbesserung) oder eine mangelfreie Ware liefern (Nachlieferung). Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung stehen dem Käufer die gesetzlichen Rechte zu. Ist der Mangel nicht erheblich oder ist die Ware bereits veräußert, verarbeitet oder umgestaltet, steht ihm nur das Minderungsrecht zu.
  8. Hat der Käufer die mangelhafte Ware gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, kann er Ersatz für die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Ware („Aus- und Einbaukosten“) nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verlangen.
  • Erforderlich sind nur solche Aus- und Einbaukosten, die unmittelbar den Ausbau bzw. die Demontage der mangelhaften Waren und den Einbau bzw. das Anbringen identischer Waren betreffen, auf Grundlage marktüblicher Konditionen entstanden sind und uns vom Käufer durch Vorlage geeigneter Belege mindestens in Textform nachgewiesen werden.
  • Darüber hinausgehende Kosten des Käufers für mangelbedingte Folgeschäden wie beispielsweise entgangener Gewinn, Betriebsausfallkosten oder Mehrkosten für Ersatzbeschaffungen sind keine unmittelbaren Aus- und Einbaukosten und daher nicht als Aufwendungsersatz gem. § 439 Abs. 3 BGB ersatzfähig. Dasselbe gilt für Sortierkosten und Mehraufwendungen, die daraus entstehen, dass sich die verkaufte und gelieferte Ware an einem anderen als dem vereinbarten Erfüllungsort befindet.
  • Der Käufer ist nicht berechtigt, für Aus- und Einbaukosten und sonstige Kosten der Nacherfüllung Vorschuss zu verlangen.
  1. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung übernehmen wir nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, nicht unverhältnismäßig sind. Eine Unverhältnismäßigkeit liegt vor, soweit die geltend gemachten Aufwendungen, insbesondere für Aus- und Einbaukosten, 150 % des abgerechneten Warenwertes oder 200 % des mangelbedingten Minderwertes der Ware übersteigen. Ist der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf, so ist der Aufwendungsersatz auf den angemessenen Betrag beschränkt. Nicht ersatzfähig sind Kosten des Käufers für die Selbstbeseitigung eines Mangels, ohne dass hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen sowie Aus- und Einbaukosten, soweit die von uns gelieferte Ware in ihrer ursprünglichen Sacheigenschaft infolge einer Verarbeitung des Käufers vor dem Einbau nicht mehr vorhanden war. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die verkaufte Ware an einen anderen Ort als den vereinbarten Erfüllungsort verbracht wurde, übernehmen wir nicht.
  • Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Käufer ist die Rüge von Mängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen.
  • Gibt der Käufer uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zu Prüfzwecken zur Verfügung, entfallen alle Rechte wegen des Sachmangels.
  • Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind, stehen dem Käufer bezüglich der angegebenen Deklassierungsgründe und solcher Mängel, mit denen er üblicherweise zu rechnen hat, keine Rechte wegen des Sachmangels zu. Beim Verkauf von IIa-Ware ist unsere Haftung wegen Sachmängeln nach Maßgabe von Ziffer XI.2 dieser Bedingungen ausgeschlossen.
  • Weitergehende Ansprüche des Käufers richten sich nach Ziffer XI. dieser Bedingungen. Rückgriffsrechte des Käufers nach § 445a BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, der letzte Vertrag in der Lieferkette ist ein Verbrauchsgüterkauf. § 478 BGB bleibt unberührt.
  • Auf Schadensersatz oder auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen für Sachmängel haftet der Verkäufer gemäß Ziffer XI.
  • Ein ungerechtfertigtes Nacherfüllungsverlangen berechtigt uns zum Schadenersatz, wenn der Käufer bei sorgfältiger Prüfung hätte erkennen können, dass kein Sachmangel vorlag.

 

XI. Allgemeine Haftungsbegrenzung und Verjährung

  1. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haften wir – auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen – nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, im letzteren Fall beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden.
  2. Die Beschränkungen aus Ziffer XI.1 gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird. Die Beschränkungen gelten ferner nicht in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir Mängel der Sache arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert haben. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.
  3. Sind wir mit einer Lieferung oder sonstigen Leistung in Verzug, kann der Käufer Ersatz des Verzugsschadens neben der Leistung verlangen; bei leichter Fahrlässigkeit jedoch beschränkt auf höchstens 10 % des vereinbarten Preises für die in Verzug geratene Leistung. Das Recht des Käufers auf Schadensersatz statt der Leistung nach Maßgabe von Ziffer XI.1 und XI.2 bleibt unberührt.
  4. Soweit nichts anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Käufer gegen uns aus Anlass und im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware und unseren sonstigen Leistungen entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, soweit § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, §§ 478, 479 BGB oder § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreiben sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. In Fällen der mangelhaften Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut.

 

XII. Ergänzende Bestimmungen bei Export-Geschäften

  1. Die Parteien werden sich alle notwendigen Informationen zur Verfügung stellen, um bestimmen zu können, ob die Ausfuhr der Ware Export- und/oder Importbeschränkungen unterliegt.
  2. Export- und Importgenehmigungen sind alleinige Aufgabe des Käufers. Für das Fehlen erforderlicher Genehmigungen und damit einhergehender Nichtdurchführbarkeit der Lieferung oder eintretender Lieferverzögerungen haften wir nicht. Gleiches gilt, wenn erforderliche Genehmigungen nachträglich nicht beigebracht werden können oder entzogen werden. Die Bestimmungen gem. Ziffer X. gelten entsprechend.
  3. Sollte der Vertrag aufgrund fehlender Export- und/oder Importgenehmigungen undurchführbar werden, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall sind wir zudem berechtigt, Schadensersatz zu verlangen.

 

XIII. Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Sonstiges

  1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
  2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
  3. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

Allgemeine Liefer-und Verlegebedingungen

  1. Alle Preise beziehen sich auf die von uns von Ihnen bei Auftragserteilung gemachten Angaben. Sollten sich Änderungen in der Bauausführung (Massenverschiebung) ergeben, sind wir zu Nachforderungen berechtigt.
  2. Die Biege- und Verlegearbeiten der Bewehrung bis 14 mtr. Länge werden nach von Ihnen zur Verfügung gestellten, auf Richtigkeit und Durchführbarkeit geprüften Plänen, sowie örtlichen Maßangaben durchgeführt. Ein horizontaler Schultertransport auf ebener Fläche bis max. 30 mtr. (i.M. 15 mtr.) ist in unseren Einheitspreisen enthalten.
  3. Montage und Zusatzbewehrung, Hilfseisen, Abstandhalter, SBA Körbe, Abstandsrollen usw. für die obere Bewehrung sind in den Plänen und Schnittlisten aufzunehmen und zum vollen Tonnenpreis zu vergüten. Baustahlmatten werden als ganze Matten zum vereinbarten Tonnenpreis abgerechnet. Verschnitt bei Baustahlmatten, Winkelmatten, Bügelmatten usw. geht zu Lasten des Auftraggebers. Abstandhalter und SBA Körbe werden nach der im Angebot bzw. Auftragsbestätigung beigefügten Aufstellung berechnet. Gewichte und Preise aus anderen Listen werden von uns nicht anerkannt. Popel und Betonpopel werden separat berechnet. Es wird von uns die wirtschaftlichste Art der Bewehrungsführung mit dem geringsten Verlegeaufwand vorausgesetzt.
  4. Für zusätzliche Biege und Schneidearbeiten auf der Baustelle, die dadurch entstehen, dass der Statiker in den Plänen oder Schnittlisten nur laufende Meter aufgelistet hat, müssen wir eine zusätzliche Vergütung nach Aufwand beanspruchen. Bei Einsatz von Filigrandeckenplatten wird eine zusätzliche Bezahlung beansprucht, sofern für uns ein Mehraufwand für das Durchschlaufen von Material durch die Gitterträger und Zuschneiden der Matten für die Fugenüberdeckung entsteht. Die Höhe der Gitterträger bei Filigranplatten ist bauseits zu überprüfen. Bei Einsatz von Großflächenschalung ist das Abbiegen, Freilegen und Richten der Anschlusseisen bauseits auszuführen, bzw. über Tageslohnnachweis zu vergüten. Eine bei Angebotsangabe nicht bekannte übermäßige Anzahl von Decken- und Wanddurchbrüchen sowie Wandschlitzen und Anlegen von Dehnungsfugen werden mit Zulagepreis berechnet. Unterschriebene Tageslohnzettel gelten als anerkannte außervertragliche Leistung.
  5. Materialabrufe müssen spätestens 5 Arbeitstage bei Vorliegen der geprüften und freigegebenen Planunterlage vor Lieferung erfolgen. Personalabrufe sind mindestens 3 Arbeitstage vor Arbeitsbeginn zu tätigen. Ausführungsfristen müssen zumutbar und mit uns abgestimmt sein. Die Nachfrist bei nachgewiesener schuldhafter Terminüberschreitung durch uns muss angemessen sein. Unser Personal steht für die ganzen Tagessätze (mind. 8 Std.) zur Verfügung. Sollten unter 8 Std. liegende Einsätze nötig werden, so verpflichtet sich der Auftraggeber, für die anfallenden Reststunden eine Beschäftigung im Tageslohn bereitzustellen. Von der Bauleitung angeordnete Überstunden, sowie Samstags- und Sonntagsarbeit werden mit den tariflichen Zuschlägen vergütet, soweit die Gründe nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind.
  6. Bauseits wird kostenlos zur Verfügung gestellt: Bereitstellung der erforderlichen Arbeitsflächen, Krangestellung einschließlich Bedienung, erforderliche Hilfs-, Arbeits- und Leergerüste für die Verlegearbeiten einschließlich Auf- und Abbau. Tagesunterkünfte einschließlich sanitäre Anlagen, Wasser, Strom und Heizung und die Gestellung von Parkmöglichkeiten auf , bzw unmittelbar an der Baumaßnahmen sind kostenlos zu stellen.
  7. Bauseits durch den Auftraggeber zu erledigen sind das Anlegen, Einmessen und Abnageln der Stützen, Wände und Fundamente sowie das Einmessen von Achsen und Fertigteilen. Grobreinigung (Stahlreste) der Schalung oder Sauberkeitsschichten durch Nachunternehmer, ausblassen und Säuberung der Schalung z.B. Bindedrahtreste durch Auftraggeber.
  8. Nach erfolgter Anlieferung und Entladung der entsprechend getätigten Abrufe ist der Auftraggeber für die Vollständigkeit des Materials verantwortlich. Für eventuelles Abhandenkommen (Diebstahl) von Bewehrungsteilen können wir keine Haftung übernehmen. Ein Überprüfen des gelieferten Materials auf Plan-Nr., Positionen und Stückzahlen erfolgt durch die örtliche Bauleitung.
  9. Unsere Leistungen gelten als abgenommen durch den Prüfingenieur bzw. Bauleiter, wenn mit dem Betonieren begonnen wird. Etwaige Mängel müssen uns rechtzeitig vor dem Betoniervorgang mitgeteilt werden. Sie werden dann von uns innerhalb einer angemessenen Frist kostenlos behoben. Unsere Gewährleistung endet mit der Eisenabnahme. Für alle sonstigen Punkte wird die VOB zugrunde gelegt.

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